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Fragen

Muss ich wegen der E-Rechnungspflicht meine Software wechseln?

Zwei Dinge sind zu trennen. EMPFANGEN: seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen eine E-Rechnung empfangen können – Kleinunternehmer nach § 19 UStG eingeschlossen, ohne Übergangsfrist. AUSSTELLEN: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle. Das betrifft Ihre RECHNUNGSSTELLUNG – nicht Ihr betriebliches Werkzeug für Termine, Baustellen, Lager oder Mitglieder. Eine mit Blueprint Maker generierte Anwendung ist kein Rechnungsprogramm und erzeugt keine XRechnung: Sie hält Ihre Daten und rechnet Ihre Beträge, die Rechnung selbst bleibt bei Ihrem Rechnungsprogramm oder Ihrem Steuerberater.

Was in Deutschland gilt – und ab wann

Der deutsche Zeitplan trennt zwei Schritte. Das EMPFANGEN ist bereits Pflicht: seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen eine E-Rechnung entgegennehmen können, ausdrücklich auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, und dafür sieht das Gesetz keine Übergangsregelung vor. Das AUSSTELLEN kommt gestaffelt: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Bis dahin dürfen Sie weiter auf Papier oder als PDF fakturieren – in den Übergangsjahren mit Zustimmung des Empfängers.

Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist kein PDF per E-Mail, sondern ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 – in Deutschland üblich als XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Anders als in manchen Nachbarländern schreibt der Gesetzgeber im B2B-Bereich KEINE staatliche Plattform vor: der Übertragungsweg bleibt Ihnen überlassen, E-Mail eingeschlossen. Rechnungen an Behörden laufen dagegen über die dafür eingerichteten öffentlichen Portale. Fristen und Formate prüfen Sie vor jeder Anschaffung bei einer amtlichen Quelle – das Bundesfinanzministerium führt dazu eine laufend aktualisierte FAQ.

Was nicht betroffen ist: Ihr betriebliches Werkzeug

Die Pflicht regelt den Weg der Rechnung, nicht die Art, wie Sie Ihren Betrieb steuern. Ihre Einsatzplanung, Ihre Baustellenübersicht, Ihr Lager, Ihre Mitgliederliste oder Ihre Aktenverfolgung unterliegen keiner Format- oder Übermittlungspflicht. Ein Handwerksbetrieb, der seine Baustellen im einen Werkzeug und seine Rechnungen im anderen führt, ist vollständig regelkonform.

Die Unterscheidung lohnt sich, weil der Termindruck zum Bündelkauf verleitet: Komplettpakete treten als DIE Antwort auf die Pflicht auf und bringen eine Warenwirtschaft mit, nach der niemand gefragt hat. Nichts zwingt Sie, beides zusammenzulegen. Sonst ersetzen Sie ein Werkzeug, das passt, unter Zeitdruck durch ein allgemeines Modul – aus einem Grund, der dieses Werkzeug nie betroffen hat.

Was eine generierte Anwendung leistet – und was nicht

Ganz direkt: eine mit Blueprint Maker generierte Anwendung ist kein Rechnungsprogramm. Sie erzeugt keine XRechnung und kein ZUGFeRD, sie übermittelt nichts an das Finanzamt, und ihre Erzeugung macht Sie nicht rechtskonform. Kein Generierungswerkzeug kann etwas anderes behaupten: die Konformität entscheidet sich am Rechnungsformat und an dessen Archivierung, nicht an Ihrer Betriebssoftware.

Was sie leistet, liegt davor: Ihre Kunden, Ihre Angebote und Ihre Positionen führen, Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobeträge deterministisch berechnen und diese Daten exportieren. Genau dieses Material übergeben Sie oder Ihre Steuerkanzlei anschließend dem Programm, das die Rechnung schreibt. Und weil der erzeugte Code gewöhnliches Next.js und Prisma ist, exportierbar und Ihr Eigentum, kann eine Entwicklerin die Schnittstelle Ihres Rechnungsprogramms anbinden – nicht schlüsselfertig geliefert, aber möglich, was bei einem geschlossenen Werkzeug nicht der Fall ist.

Ohne Hektik entscheiden

Drei Fragen genügen, in dieser Reihenfolge. Erstens: Womit schreiben und empfangen Sie Ihre Rechnungen? Die Antwort kommt von Ihrem heutigen Rechnungsprogramm oder von Ihrer Steuerkanzlei – und der Empfang ist der Teil, der schon heute gilt. Zweitens: Deckt dieses Programm Ihre betriebliche Steuerung bereits mit ab? Wenn ja, ist nichts weiter zu tun. Wenn nein – der Regelfall bei Handwerk, Vereinen und Selbstständigen, deren Arbeit nichts mit Warenwirtschaft zu tun hat –, bleiben es zwei getrennte Themen.

Erst dann die dritte: Passt Ihre betriebliche Steuerung noch zu Ihnen? Diese Frage steht für sich, in ihrem eigenen Takt, und nicht deshalb, weil eine steuerliche Frist näherrückt. Lautet die Antwort nein, ist eine auf Ihren Betrieb zugeschnittene Anwendung eine Möglichkeit – zu entscheiden aus den richtigen Gründen, nicht wegen einer Konformität, die sie nicht liefert.

Weiterführendes

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